Unsere Satzung 

Satzung Green Haven Collective e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen Green Haven Collective.
b) Er hat seinen Sitz in 78652 Deißlingen.
c) Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2024.

§ 2 Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis in einem nicht wirtschaftlichen Verein für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten von Cannabis ermöglicht werden.
Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.
Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Der Verein bietet Aufklärungsarbeiten und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an.
Die Green Haven Collective möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c) Der Verein verpflichtet sich, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Auflagen zu erfüllen, die für den Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis erforderlich sind. Der Anbau und die Abgabe von Cannabis erfolgen unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Green Haven Collective können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden, die ihre Volljährigkeit erreicht haben. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabis-Anbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ein Wohnsitzwechsel muss unverzüglich dem Verein mitgeteilt werden. Die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabis-Anbau ist limitiert. Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, haben Vorrang. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, -Anbau, -Handel oder -Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.

b) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht, den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

e) Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

f) Der Verein ist auf eine Mitgliederanzahl von 500 begrenzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

c) Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. Ebenfalls, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag / Abgabemenge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe auf den Rang der Mitgliedschaft basierend auf vier Stufen erfolgt.

  • 150,00 € einmalige Eintrittsgebühr (nur für Rang 4).
  • Ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 50 € fällt an, worauf die Extra-Pauschale abhängig vom Rang gerechnet wird. (nur Rang 4 ausgenommen).
  • Der Rang der Mitgliedschaft ergibt sich abhängig von der Menge Cannabis, die im Monat bezogen wird. Maximal sind 50g pro Mitglied möglich.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Schatzmeister, der Anbaurat und die Suchtprävention-Beauftragten.

a) Finanzielle Angelegenheiten
Alle finanziellen Entscheidungen, Ausgaben und Verträge des Vereins dürfen ausschließlich vom Vorstand und dem Schatzmeister beschlossen und durchgeführt werden. Einzelne Mitglieder oder andere Organe des Vereins sind nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen im Namen des Vereins einzugehen oder über Vereinsgelder zu verfügen.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 15.12. statt.


§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 11 Auflösung
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf die Zustimmung jedes Vorstandsmitgliedes. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine: Wird in der nächsten Mitgliederversammlung besprochen.


§ 12 Datenschutz

a) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Daten werden für vereinsinterne Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe.
c) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten, sofern dies keine vereinsinternen Pflichten behindert.

 
§ 13 Haftung

a) Der Verein haftet nur für Schäden, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
b) Eine weitergehende Haftung des Vereins, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 14 Suchtprävention und Aufklärung

a) Der Verein verpflichtet sich zur aktiven Suchtprävention und Aufklärung seiner Mitglieder über den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis.

b) Es werden regelmäßig Informationsveranstaltungen und Schulungen für Mitglieder angeboten, die den Fokus auf die Risiken des Cannabiskonsums und den Schutz gefährdeter Personen legen.